WMA - Satzung

1. NAME DES VERBANDES

Der Verband führt den Namen WORLD MASTERS ATHLETICS (im folgenden „WMA“ genannt).

2. ZWECK DES VERBANDES

(a) Die Organisation, Leitung und Verwaltung der Leichtathletik für Frauen ab deren 35. und für Männer ab deren 35. Lebensjahr (im folgenden "Senioren" genannt).

(b) Die Sanktionierung von Senioren-Leichtathletik-Weltmeisterschaften und anderen internationalen Senioren-Leichtathletik-Wettkämpfen.

(c) Die Anerkennung und Registrierung von Senioren-5-Jahresklassen-Weltrekorden sowie anderer hervorragender Senioren-Leichtathletik-Bestleistungen.

(d) Die Pflege internationaler Freundschaft, Verständigung und Zusammenarbeit durch die Senioren-Leichtathletik.

3. MITGLIEDSCHAFT

(a) Pro Land kann nur eine Organisation Mitglied werden.

(b) Ein Mitgliedsantrag eines nationalen Verbandes der IAAF (im folgenden „NGB“ genannt) in einem Land ohne WMA-Mitgliedschaft ist vom Rat zu genehmigen.

(c) Der Antrag einer Senioren-Leichtathletik-Organisation in einem Land ohne WMA-Mitglied, der schriftlich vom NGB gebilligt wird, ist vom Rat zu genehmigen.

(d) Der Antrag einer Senioren-Leichtathletik-Organisation in einem Land ohne WMA-Mitglied, der nicht vom NGB gebilligt wurde, wird vom WMA-Sekretariat erst an den NGB dieses Landes verwiesen. Danach:
i Ein Antrag auf Mitgliedschaft von dem NGB innerhalb von 60 Tagen wird vom Rat anerkannt.
ii Ein innerhalb von 60 Tagen eingegangener Antrag auf Mitgliedschaft einer Senioren-Leichtathletik-Organisation, der schriftlich vom NGB gebilligt wurde, wird vom Rat akzeptiert.
iii Wenn der NGB nicht binnen 60 Tagen reagiert, akzeptiert der Rat entweder den Antrag oder verweist ihn an die Generalversammlung mit der Empfehlung der Ablehnung.

(e) Im Falle eines Antrags eines NGB oder einer Senioren-Leichtathletik-Organisation aus dem Land eines WMA-Mitgliedes, die vom NGB schriftlich autorisiert wurde, ist nach der Verwaltungsordnung zu verfahren.
(f) Der Antrag einer Senioren-Leichtathletik-Organisation aus einem Land mit einem anerkannten Mitglied, die nicht schriftlich vom NGB autorisiert, nicht angegliedert oder schriftlich vom NGB empfohlen ist, wird vom WMA-Sekretariat zuerst an den NGB dieses Landes verwiesen. Danach:
i Wenn der NGB innerhalb von 60 Tagen einen Antrag stellt oder den von der Senioren-Leichtathletik-Organisation bereits eingereichten Antrag schriftlich bestätigt, unterliegt dieser Antrag dem Verfahren nach der Verwaltungsordnung.
ii Wenn der NGB nicht innerhalb von 60 Tagen reagiert, entscheidet der Rat, welche Organisation Mitglied wird.

(g) Ein Antrag einer Senioren-Leichtathletik-Organisation aus einem Land, in dem das WMA-Mitglied der NGB ist oder eine schriftlich vom NGB anerkannte Senioren-Leichtathletik-Organisation, wird nicht berücksichtigt.

(h) Der Rat bestimmt, ob ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, ggf. dessen Höhe sowie die Zahlungsweise.

(i) Jedes Mitglied gibt dem WMA-Sekretär alle benötigten Informationen über sich und seine Vorstandsmitglieder. Es informiert den Sekretär umgehend über etwaige Änderungen.

(j) Ein Mitglied kann nur durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausgenommen sind hier die unter 3(e), 3(f) und 3(k) genannten Fälle. Der Rat darf ein Mitglied zeitweise suspendieren mit der Auflage, anläßlich der nächsten Generalversammlung eine abschließende Entscheidung zu treffen.

(k) Jede Organisation, deren NGB von der IAAF suspendiert worden ist, wird von der WMA nicht länger als Mitglied anerkannt.

4. GENERALVERSAMMLUNG

(a) Die Generalversammlung tritt anläßlich der im zweijährigen Turnus durchzuführenden WMA-Weltmeisterschaft Stadion zusammen. Sie besteht aus dem Rat und den von den Mitgliedern bestimmten Delegierten.

(b) Bei der Generalversammlung steht jedem Mitglied ein Delegierter und je 100 Athleten, die an den letzten drei WMA-Weltmeisterschaften Stadion – ausgenommen sind die laufenden Meisterschaften - teilgenommen haben, ein weiterer zu. Kein Mitglied darf mehr als fünf (5) Delegierte entsenden. Das Wort „Athlet/Teilnehmer“ bezieht sich auf angemeldete Athleten, die ihre Anmeldegebühr in voller Höhe bezahlt haben, unabhängig davon, ob sie zum Wettkampf antreten oder nicht.

(c) Ratsmitglieder und die o.g. Delegierten haben jeweils nur eine Stimme und dürfen nicht stellvertretend für Abwesende wählen. Der Vorsitzführende hat eine weitere Stimme, mit der er bei Stimmengleichheit entscheiden kann. Eine Stimmenübertragung ist nicht erlaubt.

(d) Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, ausgenommen sind Satzungsänderungen, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Entscheidungen sind ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig.

(e) Die Generalversammlung
i erhält und genehmigt die Berichte von jedem Ratsmitglied und von den Kassenprüfern,
ii wählt folgende Mitglieder des Rates für den Zeitraum bis zur nächsten vierjährigen Wahlversammlung (beginnend ab 1997):
a) Präsident
b) Exekutiv-Vizepräsident
c) Vizepräsident Stadion
d) Vizepräsident Straße/Cross
e) Sekretär
f) Schatzmeister
g) Frauenrepräsentantin,
iii registriert die Berufung der Regionen-Delegierten,
iv entscheidet über alle Vorschläge zur Änderung der Satzung,
v bestimmt die jeweiligen WMA-Weltmeisterschaften unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und autorisiert somit den Rat zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages,
vi entscheidet über alle generellen Verfahrensfragen,
vii erhält einen Bericht von den „World Masters Games“
viii ernennt auf Vorschlag des Rates WMA-Ehrenmitglieder:
(i) Ehrenpräsidenten, zu denen nur ehemalige WMA-Präsidenten gewählt werden können, und/oder
(ii) Ehrenmitglieder, welche nur ehemalige WMA-Ratsmitglieder sein können.

(f) Die Generalversammlung kann
i über eine vorgeschlagene Änderung der Verwaltungsordnung und/oder der Wettkampfregeln entscheiden,
ii den Rat zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit beauftragen, einschließlich einer vorgeschlagenen Änderung der Verwaltungsordnung und/oder der Wettkampfregeln,
iii dem Rat Befugnis in einer bestimmten Angelegenheit erteilen.

(g) Die Generalversammlung vollzieht sich nach dem Verfahren gemäß "Robert's Rules of Order" sofern in dieser Satzung nicht anders festgelegt.

(h) Der Sekretär teilt den Mitgliedern den Termin einer jeden Generalversammlung spätestens 120 Tage vorher mit.

(i) Änderungen der Satzung, der Verwaltungsordnung oder der Wettkampfregeln können von einem Mitglied oder dem Rat vorgeschlagen werden und müssen dem Sekretär 90 Tage vor dem Termin der Generalversammlung vorliegen. Wurde eine Satzungsänderung von einer Generalversammlung abgelehnt, ist es nicht zulässig, einen ähnlichen Antrag bei der nächsten Generalversammlung erneut zu stellen es sei denn, er wird vom Rat angenommen.

(j) Der Sekretär läßt den Mitgliedern und dem Rat die Tagesordnung zusammen mit den Berichten der Ratsmitglieder einschließlich die Inspektions-Berichte, jeglicher Änderungsvorschläge für die Satzung, die Verwaltungsordnung und die Wettkampfregeln sowie der nominierten Kandidaten für den Rat spätestens 45 Tage vor jeder Generalversammlung zukommen.

(k) Personen, die gemäß dem Disziplinarteil der Verwaltungsordnung 3 (4) (f) i-iii und v eines Vergehens für schuldig befunden worden sind, dürfen während der Zeit ihrer Suspendierung nicht als Delegierte bei WMA-Generalversammlungen auftreten.

(l) Vertreter der Regionen-Delegierten sind zugelassen, sofern eine schriftliche Bestätigung durch den Regionen-Präsidenten dem WMA-Sekretär bis spätestens 24 Stunden vor der Eröffnung der Generalversammlung und/oder der Ratssitzung vorgelegt wurde.
(m) Jeder Delegierte eines Mitgliedverbandes muß Mitglied desselben sein. Jeder Delegierte kann vertreten werden, ausgenommen WMA-Ratsmitglieder. Der Vertreter darf für einen abwesenden Delegierten seine Stimme abgeben, vorausgesetzt, er erfüllt alle Anforderungen, die an einen stimmberechtigten Delegierten gestellt werden. Vertreter sind mit schriftlicher Bestätigung - auf dem Briefbogen des nationalen Verbandes - durch den Präsidenten der nationalen Organisation dem WMA-Sekretär bis 24 Stunden vor der Eröffnung der Generalversammlung zu melden.

(n) Die Namen der Delegierten zur Generalversammlung (einschließlich Stellvertreter/Ersatz) müssen dem WMA Sekretär schriftlich von den Nationalverbänden spätestens 30 Tage vor dem Eröffnungstag der Generalversammlung vorgelegt worden sein.

5. RAT

(a) Der Rat setzt sich wie folgt zusammen:
i Präsident
ii Exekutiv-Vizepräsident
iii Vizepräsident Stadion
iv Vizepräsident Straße/Cross
v Sekretär
vi Schatzmeister
vii Frauenrepräsentantin
viii Regionen-Delegierte; einer pro Region
ix IAAF-Delegierter, von der IAAF berufen
x Alt-Präsident; beschränkt auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Wahl
eines neuen Präsidenten.

(b) Der Rat verwaltet die Angelegenheiten der WMA vorbehaltlich der von der General-versammlung getroffenen Entscheidungen.

(c) Der Rat erfüllt die ihm in bestimmten Angelegenheiten und bei Änderungsvorschlägen zu der Verwaltungsordnung und/oder die Wettkampfregeln auferlegten Anweisungen der Generalversammlung. Der Rat kann die Verwaltungsordnung und/oder die Wettkampfregeln auch aus Eigeninitiative heraus ändern, vorausgesetzt, daß hierbei keine Entscheidung der Generalversammlung negiert wird.

(d) Der Rat erörtert und entscheidet über jede ihm von der Generalversammlung übertragene Angelegenheit.

(e) Von der WMA unabhängige Fachleute werden vom Rat als Kassenprüfer berufen und geben der Generalversammlung ihren Prüfungsbericht.

(f) Bei Ratssitzungen werden die Verfahrensregeln, die für die Mehrheit der Anwesenden annehmbar sind, beachtet.

(g) Entscheidungen des Rates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Vorsitzführende hat eine Zusatzstimme, um bei Stimmengleichheit Entscheidungen treffen zu können. Eine beschlußfähige Versammlung besteht aus 2/3 anwesenden Ratsmitglieder.

(h) Der Sekretär teilt den Ratsmitgliedern Ort und Zeit einer jeden Ratssitzung mit.

(i) Der Rat ratifiziert Senioren-5-Jahresklassen-Weltrekorde und bestätigt die Bestleistungen.

(j) Der Rat verhandelt über die Bedingungen der von WMA einzugehenden Verträge und kann diese oder irgendeine andere Funktion einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(k) Der Rat schreibt Senioren-Weltmeisterschaften rechtzeitig aus, so daß die Generalversammlung über die Bewerbungen der Mitgliedsverbände auf der vorletzten Generalversammlung vor dem Vorschlagstermin dieser Meisterschaften entscheiden kann.

(l) Sollte ein Mitgliedsverband weniger als zwei Jahre vor den Meisterschaften seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bietet der Rat die entsprechenden Spiele einem Mitglied an, das zuvor bei der Bewerbung um die Meisterschaften keinen Erfolg hatte. Sollte hierdurch noch immer keine Lösung gefunden worden sein, fordert der Rat unverzüglich weitere Bewerbungen an. Er hat die Befugnis, eine Entscheidung zu treffen, wenn während der Generalversammlung die Angelegenheit nicht so geregelt werden kann, daß der Bewerber ausreichend Zeit hat, sich auf die Austragung der Meisterschaften vorzubereiten.

(m) Der Rat hat das Recht, Personen mit der WMA-Ehrennadel in Bronze auszuzeichnen, die hervorragende Dienste für das WMA Ansehen geleistet haben und nicht zu Ehrenmitgliedern, wie unter 4 (e) viii vorgesehen, gewählt werden können.

(n) Nicht mehr als zwei Mitglieder des Rates oder jedes einzelnen WMA Komitees können vom selben Mitgliedsverband gestellt werden.

6. WAHL DER RATSMITGLIEDER

(a) Präsident, Exekutiv-Vizepräsident, Vizepräsident Stadion, Vizepräsident Straße/ Cross, Sekretär, Schatzmeister und Frauenrepräsentantin werden alle vier Jahre durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.

Wenn sich mehr als zwei Kandidaten um ein Amt bewerben und keiner von ihnen eine einfache Stimmenmehrheit erhält, scheidet der Kandidat mit der niedrigsten Stimmenzahl aus und es erfolgt ein weiterer Wahlgang. Die Wahl setzt sich in dieser Weise fort, bis ein Kandidat eine einfache Stimmenmehrheit erhält.

(b) Das Amt der Frauenrepräsentantin ist zu besetzen ungeachtet anderer von einer Frau geführten Ämter.

(c) Die Ratsmitglieder dürfen zu keiner Zeit mehr als ein Amt besetzen. Wenn jedoch ein Ratsmitglied, aus welchem Grund auch immer, seinen Ämterpflichten nicht nachkommt, benennt der verbleibende Rat eine Vertretung zur Wahrnehmung der Pflichten bis zur nächsten Generalversammlung.
Die Amtsperiode jedes Ratsmitgliedes ist zunächst vier Jahre, und danach muß sich dieses Ratsmitglied im Zweijahresturnus auf der Generalversammlung der Wiederwahl für dasselbe Amt stellen. Kein Ratsmitglied kann ein bestimmtes Amt, für das er gewählt wurde, für mehr als maximal insgesamt zehn Jahre innehaben.

(d) Nominierungen von Ratsmitgliedern können nur von einem Mitgliedsverband erfolgen und sollen dem WMA-Sekretär 90 Tage vor der Eröffnung der Generalversammlung ordnungsgemäß vorliegen. Allen Nominierungen sind Lebensläufe beizufügen.

Der Sekretär informiert die Mitglieder nicht später als 180 Tage vor Eröffnung der Generalversammlung über die Ratsmitglieder, die für eine weitere Wahlperiode zur Verfügung stehen.
Nominierungen können auch unmittelbar bei der Generalversammlung angenommen werden, allerdings nur, wenn sich der Vorsitzende vergewissert hat, daß die Gründe für die nicht ordnungsgemäße Nominierung dieses Vorgehen rechtfertigen.

Die Nominierung eines Kandidaten für ein Amt kann von irgendeinem WMA Nationalverband beantragt werden, jedoch muß die Nominierung, wenn sie nicht von dem Nationalverband des Kandidaten eingebracht wurde, von dem Nationalverband des Kandidaten schriftlich unterstützt oder bestätigt werden.

(e) Die Amtsübernahme der gewählten Ratsmitglieder erfolgt nach Beendigung der Meisterschaften, bei denen sie durch die Generalversammlung gewählt wurden.

7. PFLICHTEN DER RATSMITGLIEDER

(a) Präsident
i Der Präsident ist der oberste ausführende Amtsträger der WMA und der Vorsitzende der Generalversammlungen und aller Sitzungen des Rates.
ii Der Präsident legt jeder Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten und Arbeit der WMA seit der letzten Sitzung der Generalversammlung vor.
iii Der Präsident beruft mit Genehmigung des Rates die Mitglieder aller WMA-Komitees.
iv Der Präsident ist berechtigt, jeder WMA-Komiteesitzung beizuwohnen oder einen Vertreter dorthin zu entsenden.
v Der Präsident ist einer der Unterzeichner jedes Vertrages oder anderer Vereinbarungen, deren eine Partei WMA ist.

(b) Exekutiv-Vizepräsident
i Der Exekutiv-Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn gegebenenfalls.
ii Wenn der Präsident, aus welchem Grund auch immer, seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann, nimmt der Exekutiv-Vizepräsident diese Pflichten bis zur nächsten Generalversammlung wahr.
iii Der Executiv-Vizepräsident ist Vorsitzender des Komitees zur Beratung der Organisatoren von Meisterschaften in Angelegenheiten, die nicht die Wettkämpfe betreffen.

(c) Vizepräsident Stadion
i Der Vizepräsident Stadion ist Vorsitzender des Stadionkomitees.
ii Der Vizepräsident Stadion ist für alle Angelegenheiten in Sachen Stadionwettbewerbe verantwortlich. Bei Anweisung durch den Rat arbeitet er - soweit erforderlich – mit dem LOC für WMA-Stadion- und Hallenmeisterschaften zusammen, um die reibungslose Organisation und Durchführung aller Disziplinen seines Verantwortungsbereichs sicherzustellen.

(d) Vizepräsident Straße/Cross
i Der Vizepräsident Straße/Cross ist Vorsitzender des Komitees für Wettbewerbe außerhalb des Stadions.
ii Der Vizepräsident Straße/Cross ist für alle Angelegenheiten in Sachen Straßen-/Crosslauf und Straßengehen verantwortlich. Bei Anweisung durch den Rat arbeitet er - soweit erforderlich - mit dem LOC für alle WMA-Weltmeisterschaften zusammen, um die reibungslose Organisation und Durchführung aller Disziplinen seines Verantwortungsbereichs sicherzustellen.

(e) Sekretär
i Der Sekretär führt das Protokoll bei allen Sitzungen der Generalversammlung und des Rates.
ii Der Sekretär setzt jede Änderung der Satzung um, wie sie durch die Generalversammlung beschlossen wurde und jede Änderung der Verwaltungsordnung und/oder der Wettkampfregeln, wie sie durch die Generalversammlung oder den Rat verabschiedet wurden.
iii Der Sekretär übermittelt allen Mitgliedsverbänden und Ratsmitgliedern spätestens 60 Tage nach jeder Sitzung der Generalversammlung das Protokoll der jeweiligen Sitzung und die überarbeitete Fassung der Satzung, der Verwaltungsordnung und der Wettkampfregeln.
iv Der Sekretär übermittelt das Protokoll einer jeden Sitzung des Rates den Ratsmitgliedern.
v Der Sekretär registriert die Mitgliedsverbände.
vi Der Sekretär hält alle Mitgliedsverbände bezüglich der WMA-Arbeit auf dem Laufenden.

(f) Schatzmeister
i Der Schatzmeister legt vor den Stadion-Weltmeisterschaften dem Rat und den Mitgliedsverbänden einen Budgetentwurf für die nächste Haushaltsperiode vor. Dieser wird im Vorfeld der Generalversammlung vom Rat geprüft und gebilligt; der Rat setzt die Generalversammlung darüber in Kenntnis.
ii Der Schatzmeister führt im Namen der WMA ein Bankkonto.
iii Der Schatzmeister ist für den Einzug von WMA-Guthaben verantwortlich und nimmt Zahlungen entsprechend dem durch den Rat verabschiedeten Haushalt vor.
iv Der Schatzmeister legt dem Rat jährlich Zwischenberichte zu den Finanzen vor.
v Der Schatzmeister erstellt alle 6 Monate eine Gewinn- & Verlustrechung und eine Bilanz, die auf der WMA-Webseite veröffentlicht wird.
vi Der Schatzmeister führt alle Finanzberichte.
vii Der Schatzmeister ist einer der Unterzeichner bei allen Schecks.
viii Der Schatzmeister ist einer der Unterzeichner bei allen Verträgen.

(g) Frauenrepräsentantin
i Die Frauenrepräsentantin ist die Vorsitzende des Frauenkomitees.
ii Die Frauenrepräsentantin ist von Amts wegen Mitglied des WMA-Anti-Doping- und Medizinischen Komitees.
iii Die Frauenrepräsentantin stellt sicher, daß die besonderen Interessen der Seniorinnen jederzeit entsprechende Berücksichtigung finden.
iv Bei Anweisung durch den Rat arbeitet die Frauenrepräsentantin - soweit notwendig - mit den LOC für WMA-Weltmeisterschaften zusammen, um sicherzustellen, daß besondere Interessen der Wettkämpferinnen ausreichend berücksichtigt werden.

8. STÄNDIGE KOMITEES

Nach jeder Generalversammlung mit Beginn einer neuen Wahlperiode beruft der Präsident mit Genehmigung des Rates so schnell wie möglich die Mitglieder der folgenden ständigen Komitees, ausgenommen die in Satzung und/oder Ordnungen angegebenen Fälle:

(a) Stadionkomitee
Das Komitee hat Entscheidungsbefugnis über alle Stadion- und Hallenwettbewerbe, vorbehaltlich der Entscheidungen des Rates. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf:
i alle Lauf- und Gehwettbewerbe auf der Bahn
ii alle technischen Wettbewerbe
iii alle Mehrkampfwettbewerbe

(b) Komitee für Wettbewerbe außerhalb des Stadions
Das Komitee hat Entscheidungsbefugnis über alle Wettbewerbe außerhalb des Stadions, vorbehaltlich der Entscheidungen des Rates. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf:
i Straßenlauf (einschließlich Ultra-Marathon Weltmeisterschaften)
ii Crosslauf
iii Straßengehen

(c) Anti-Doping- und Medizinisches Komitee
Das Komitee hat Entscheidungsbefugnis über alle WMA-Aktivitäten, die sich auf Doping- und medizinische Angelegenheiten inklusive Geschlechtsbestimmung und Auswirkungen des Alterns beziehen, vorbehaltlich der Entscheidungen des Rates.

Das Komitee soll mit dem Medizinischen Komitee der IAAF zusammenarbeiten.

(d) Rechtskomitee
Das Komitee sichtet alle vorgeschlagenen Satzungs- und/oder Ordnungsänderungen, die der Sekretär erhalten hat. Dabei achtet es auf sprachliche Klarheit und Unvereinbarkeiten der gültigen Satzung und/oder Ordnungen, vorbehaltlich der Entscheidungen des Rates.

Das Komitee ist zuständig für alle WMA Aktivitäten im Zusammenhang mit disziplinarischen Angelegenheiten. Entscheidungen werden vorbehaltlich der Bestätigung des Rates getroffen.

(e) Rekordkomitee
Das Komitee prüft und anerkennt die Anträge auf Senioren-5-Jahresklassen-Weltrekorde und -Bestleistungen. Es bewahrt Angaben zu außergewöhnlichen Leistungen auf und registriert diese nach Anweisung des Rates.

(f) Komitee zur Beratung der Organisatoren
Das Komitee handelt als Vermittler zwischen WMA und dem LOC hinsichtlich aller Angelegenheiten der Organisation der Meisterschaften, die nicht die Wettkämpfe betreffen.

(g) Frauenkomitee
Das Komitee soll die Interessen der weiblichen Athleten vertreten.
Die Sitzungen des Stadionkomitees, Komitees für Wettbewerbe außerhalb des Stadions und Frauenkomitees während der WMA-Weltmeisterschaften Stadion sind offen für alle Athleten, die daran teilnehmen möchten.

9. REGIONALVERBÄNDE

(a) WMA erkennt die Regionen Afrika, Asien, Europa, Nord- & Zentralamerika und die Karibik, Ozeanien und Südamerika an.
Sofern 9 c) nichts Gegenteiliges besagt, werden für die WMA-Regionen die IAAF-Gruppierungen benutzt.

Die WMA-Regionen können nur die Teilnahme von WMA-Senioren-Organisationen gemäß Punkt 3. der WMA Satzung akzeptieren.

(b) Die Mitgliedsverbände in jeder Region stellen einen regionalen Verband der WMA dar. Jeder Regionenverband wählt seinen eigenen Rat, hält regionale Versammlungen ab und hat eine eigene Satzung und Verwaltungsordnung; diese dürfen in keiner Weise widersprüchlich zur WMA-Satzung und Verwaltungsordnung sein. Kopien dieser Satzungen und Verwaltungsordnungen sind dem WMA-Sekretär vorzulegen.

(c) Wenn eine Senioren-Organisation in eine andere Region wechseln will, muß diese einen Antrag bei der Region stellen, in der sie Mitglied ist. Diese Region erörtert den Antrag auf der nächsten Regionenversammlung. Wenn dem Wechsel zugestimmt wird, stellt die Region im Namen seines Mitglieds einen Antrag bei der Region, in die das Mitglied wechseln will. Diese Region muß den Antrag auf ihrer nächsten Regionenratssitzung erörtern. Wenn dem Antrag zugestimmt wird, übersendet der Regionenrat den Antrag dem WMA-Sekretär, der ihn mit seiner Zustimmungsempfehlung an die IAAF weiterleitet. Wenn die Region oder die IAAF dem Wechsel nicht zustimmen, findet kein Wechsel statt.

(d) Jeder Regionenverband beruft auf jeder Regionen-Generalversammlung einen Regionenvertreter in den WMA-Rat, um die Mitgliedsverbände innerhalb dieser Region zu vertreten.

(e) Hat ein Regionenverband keinen Regionenvertreter berufen, ernennt der WMA-Präsident mit Genehmigung des WMA-Rates einen Regionenvertreter für die Zeit bis zur nächsten WMA Generalversammlung.

(f) Kommt ein Regionenvertreter aus welchen Gründen auch immer seinen Pflichten nicht nach, beruft der Regionenrat einen Ersatz für die Zeit bis zur nächsten Regionen-Generalversammlung. Beruft der Regionenrat innerhalb von 60 Tagen keine Vertretung, tut dies der WMA-Präsident mit Billigung des WMA-Rates.

(g) Regionenverbände können interregionale Meisterschaften durchführen.

10. ABSETZUNGSVERFAHREN

(a) Ein Ratsmitglied kann bei Ämtermißbrauch oder unzufriedenstellender Wahrnehmung seiner Pflichten abgesetzt werden.

(b) Acht Mitglieder des Rates oder zwölf Mitgliedsverbände, die mindestens 25 Dele-giertenstimmen vertreten, können ein Absetzungsverfahren gegen ein Ratsmitglied einleiten, indem sie den WMA-Sekretär schriftlich über die zur Last gelegten Vergehen informieren und dem Beschuldigten hiervon eine Kopie übermitteln. Bei Einleitung eines Absetzungsverfahrens durch zwölf Mitgliedsverbände ist die Benachrichtigung an den Sekretär vom jeweiligen Präsidenten oder Sekretär jedes Mitgliedsverbandes zu unterschreiben.

(c) Spätestens 7 Tage nach Erhalt der Vorwürfe informiert der Sekretär alle Ratsmitglieder schriftlich. Der Präsident kann den Beschuldigten bis zur Beendigung des Verfahrens von seinem Amt suspendieren.

(d) Erreicht der Vorwurf den Sekretär innerhalb von einem Jahr vor den nächsten WMA-Weltmeisterschaften Stadion, werden die Anschuldigungen und die darauf erfolgte Antwort des Beschuldigten bei der nächsten Generalversammlung erörtert; hier entscheidet eine formale Stimmenabgabe die Angelegenheit.
(e) Erreicht der Vorwurf den Sekretär früher als ein Jahr vor den nächsten WMA-Weltmeisterschaften Stadion, informiert der Sekretär den Beschuldigten unverzüglich darüber, daß ihm dessen Stellungnahme auf den Vorwurf spätestens 45 Tage nach dem Absendedatum des Schreibens des Sekretärs erreichen muß.

Der Sekretär übermittelt jedem Mitgliedsverband den Vorwurf und die darauf erfolgte Reaktion des Beschuldigten zusammen mit einem Stimmzettel, der jedem Mitgliedsverband soviele Stimmen gibt, wie dieser Vertreter zu der letzten Generalversammlung entsenden durfte. Der Sekretär informiert jeden Mitgliedsverband darüber, daß die Stimmabgabe den Sekretär spätestens 30 Tage nach dem Absendedatum des Schreibens des Sekretärs erreichen muß. Der Sekretär listet das Stimmergebnis auf und informiert innerhalb von 21 Tagen nach dem Einsendeschluß alle Mitgliedsverbände und den Rat über das Ergebnis; kommt die Absetzung zum Tragen, schließt der Präsident das Mitglied aus dem Rat aus.

(f) Wird ein Absetzungsverfahren gegen den Präsidenten oder den Sekretär geführt, werden deren Pflichten in solchen Verfahren durch den Exekutiv-Vizepräsidenten wahrgenommen.

11. ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN

(a) Alle Senioren sind berechtigt, bei WMA-Meisterschaften zu starten; keinem Senior darf aufgrund von Rasse, Religion, politischen Gründen, Nationalität oder Wohnort die Meldung verweigert werden.

(b) Athleten mit doppelter Staatsbürgerschaft ist gestattet, ihre Staatsbürgerschaft zu ändern, und es ist ihnen dadurch erlaubt, für ein anderes Land (das nicht das Land ihrer Staatsbürgerschaft ist) zu starten, jedoch nur, wenn eine Änderung im permanenten Hauptwohnsitz des Athleten stattgefunden hat. Solch eine Änderung muß an den Sekretär des WMA Regionalverbandes und an den WMA Sekretär gemeldet werden und wird nur gültig, wenn sie vom WMA Sekretär schriftlich bestätigt wurde.

(c) Nur Senioren der Mitgliedsverbände können als Delegierte an der Generalversammlung teilnehmen oder als Mitglied in den Rat oder irgendein Komitee berufen werden.

12. FORMULIERUNGSDEFINITION

Das in der Satzung, der Verwaltungsordnung und den Wettkampfregeln benutzte männliche Geschlecht beinhaltet stets das weibliche. Jeder Hinweis auf Senioren beinhaltet die Ein- und Mehrzahl.

13. AUFLÖSUNG

Bei Auflösung der WMA wird das Vermögen unter den Mitgliedsverbänden proportional zu der Delegiertenzahl verteilt, die jedes Mitglied zu der letzten Generalversammlung entsenden durfte.

14. STATUS

WMA ist eine unabhängige Organisation, die von ihren Mitgliedern gänzlich unabhängig ist und unterliegt separater Haftung für ihre Handlungen und Unterlassungen. Mitglieder oder Ratsmitglieder unterliegen keiner persönlichen Haftung für Maßnahmen oder Unterlassungen der WMA oder des Rates, sofern nicht ein Einzelner eine persönliche Haftbarkeit eingeht und so nach dem Gesetz gegenüber einer anderen Person haftbar wird.